Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 264

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 264

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 264,

Das Gesuch ist nach Verschiedenheit der Fälle, wie bei der Annahme an Kindesstatt, entweder auf die im Paragraph 258, oder auf die im Paragraph 259, bestimmte Art dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz, von diesem aber mittelst des Obergerichtes, welches seine Aeußerung beizufügen hat, dem Justizminister vorzulegen, welcher darüber, in soferne die Bewilligung des Gesuches keinem Anstande zu unterliegen scheint, das Gutachten an den Landesfürsten zu erstatten hat.

Anmerkung

Statt Landesfürst: jetzt Bundespräsident (siehe Art. 65 Abs. 2 lit. d
B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

Schlagworte

Äußerung, Stellungnahme

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019610

Alte Dokumentnummer

N2185416671T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P264/NOR12019610

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