Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 264
23.08.1854
31.12.2004
Paragraph 264,
Das Gesuch ist nach Verschiedenheit der Fälle, wie bei der Annahme an Kindesstatt, entweder auf die im Paragraph 258, oder auf die im Paragraph 259, bestimmte Art dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz, von diesem aber mittelst des Obergerichtes, welches seine Aeußerung beizufügen hat, dem Justizminister vorzulegen, welcher darüber, in soferne die Bewilligung des Gesuches keinem Anstande zu unterliegen scheint, das Gutachten an den Landesfürsten zu erstatten hat.