Kosten
§ 252. Die Kosten des Verfahrens hat der Bund vorzuschießen. Paragraph 252, Die Kosten des Verfahrens hat der Bund vorzuschießen.
Wird ein Sachwalter bestellt oder die Sachwalterschaft erweitert, so hat das Gericht den Betroffenen ganz oder teilweise zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, soweit es mit Rücksicht auf seine Lebensverhältnisse, besonders sein Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, der Billigkeit entspricht; im übrigen hat die Kosten der Bund zu tragen.