Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Kosten

Paragraph 252, Die Kosten des Verfahrens hat der Bund vorzuschießen.

Wird ein Sachwalter bestellt oder die Sachwalterschaft erweitert, so hat das Gericht den Betroffenen ganz oder teilweise zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, soweit es mit Rücksicht auf seine Lebensverhältnisse, besonders sein Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, der Billigkeit entspricht; im übrigen hat die Kosten der Bund zu tragen.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019597

Alte Dokumentnummer

N2185416658T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P252/NOR12019597

Navigation im Suchergebnis