Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Kosten

Paragraph 252, Die Kosten des Verfahrens hat der Bund vorzuschießen.

Wird ein Sachwalter bestellt oder die Sachwalterschaft erweitert, so hat das Gericht den Betroffenen ganz oder teilweise zum Ersatz der Kosten zu verpflichten, soweit es mit Rücksicht auf seine Lebensverhältnisse, besonders sein Einkommen, sein Vermögen und seine Sorgepflichten, der Billigkeit entspricht; im übrigen hat die Kosten der Bund zu tragen.