Beendigung, Einschränkung und Erweiterung
der Sachwalterschaft
§ 251. Die §§ 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden. Paragraph 251, Die Paragraphen 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden.