Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 251
01.07.1984
31.12.2004
Beendigung, Einschränkung und Erweiterung
der Sachwalterschaft
Paragraph 251, Die Paragraphen 236 bis 250 sind auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden; von der Beiziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden.