Beschluß
§ 243. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen. Paragraph 243, Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen.