Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 243
01.07.1984
31.12.2004
Beschluß
Paragraph 243, Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen.