Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Beschluß

Paragraph 243, Gelangt das Gericht zum Ergebnis, daß ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß einzustellen.