Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 239

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 239, Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert.

Anmerkung

Siehe §§ 171 bis 225 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019584

Alte Dokumentnummer

N2185416645T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P239/NOR12019584

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