Mündliche Verhandlung
§ 239. Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert. Paragraph 239, Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert.