Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 239, Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert.