Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 239
01.07.1984
31.12.2004
Mündliche Verhandlung
Paragraph 239, Das Gericht hat die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen auf der Grundlage einer mündlichen, möglichst in einer Tagsatzung durchzuführenden Verhandlung zu treffen. Die Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung sind anzuwenden. Das Gericht kann die Öffentlichkeit auch ausschließen, wenn es das Interesse des Betroffenen erfordert.