FÜNFTES HAUPTSTÜCK
Von der Bestellung der Sachwalter für behinderte
Personen nach § 273 ABGBPersonen nach Paragraph 273, ABGB
Einleitung
§ 236. Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. Paragraph 236, Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.