Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Von der Bestellung der Sachwalter für behinderte

Personen nach Paragraph 273, ABGB

Einleitung

Paragraph 236, Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.

Anmerkung

Siehe § 6a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019581

Alte Dokumentnummer

N2185416642T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P236/NOR12019581

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