Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 236
01.07.1984
31.12.2004
FÜNFTES HAUPTSTÜCK
Von der Bestellung der Sachwalter für behinderte
Personen nach Paragraph 273, ABGB
Einleitung
Paragraph 236, Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.