Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Von der Bestellung der Sachwalter für behinderte

Personen nach Paragraph 273, ABGB

Einleitung

Paragraph 236, Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.