Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 235

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 235, Macht ein Ehegatte den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nach Paragraph 98, ABGB oder binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.

Für die Überweisung gelten die Paragraphen 44 und 46 Absatz eins, JN sinngemäß. Das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, hat das Verfahren unter Benützung der Akten des Prozeßgerichts durchzuführen und bei der Entscheidung im Kostenpunkt die im Verfahren vor dem Prozeßgericht aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019580

Alte Dokumentnummer

N2185416641T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P235/NOR12019580

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