Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 235
01.07.1978
31.12.2004
Paragraph 235, Macht ein Ehegatte den Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen nach Paragraph 98, ABGB oder binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.
Für die Überweisung gelten die Paragraphen 44 und 46 Absatz eins, JN sinngemäß. Das Gericht, an das die Sache überwiesen worden ist, hat das Verfahren unter Benützung der Akten des Prozeßgerichts durchzuführen und bei der Entscheidung im Kostenpunkt die im Verfahren vor dem Prozeßgericht aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen.