§ 234. Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Paragraph 234, Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.