Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 234
01.07.1978
31.12.2004
Paragraph 234, Inwiefern die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.