Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 226
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 226. Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten Paragraph 226, Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten
den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Ehegatten;
den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen Eintrag im Personenstandsbuch;
den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung geschieden wird, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
(3)Absatz 3,Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 des Ehegesetzes noch vor Erlassung der auf Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden werden.Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, des Ehegesetzes noch vor Erlassung der auf Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden werden.
Anmerkung
1. Siehe § 38 Abs. 2 PStG,
BGBl. Nr. 30/1983, und § 20 Abs. 2 Z 2
PStV,
BGBl. Nr. 629/1983.
2. Siehe auch § 132 Abs. 1 Z 4 Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Geburtsort, Vornamen
Gesetzesnummer
10001659
Dokumentnummer
NOR12019571
Alte Dokumentnummer
N2185416632T