Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 226

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 226

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 226, Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Ehegatten;
  2. Ziffer 2
    den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen Eintrag im Personenstandsbuch;
  3. Ziffer 3
    den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung geschieden wird, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
  1. Absatz 3,Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, des Ehegesetzes noch vor Erlassung der auf Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden werden.

Anmerkung

1. Siehe § 38 Abs. 2 PStG, BGBl. Nr. 30/1983, und § 20 Abs. 2 Z 2
PStV, BGBl. Nr. 629/1983.
2. Siehe auch § 132 Abs. 1 Z 4 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Geburtsort, Vornamen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019571

Alte Dokumentnummer

N2185416632T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P226/NOR12019571

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