den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Ehegatten;
Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 226
01.01.1986
31.12.2004
Paragraph 226, Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten