Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 226, Der Beschluß über den Antrag auf Scheidung ist zu begründen. Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu enthalten

  1. Ziffer eins
    den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen, den Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort der Ehegatten;
  2. Ziffer 2
    den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen Eintrag im Personenstandsbuch;
  3. Ziffer 3
    den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung geschieden wird, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
  1. Absatz 3,Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach Paragraph 98, des Ehegesetzes noch vor Erlassung der auf Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden werden.