§ 222. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers (§ 460 Z 11 ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.Paragraph 222, (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers (Paragraph 460, Ziffer 11, ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.