§ 222. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.Paragraph 222, (1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (Paragraph 460, Ziffer 6 a, ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO) und, soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 55 a, Absatz 2, Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.