Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Viertes Hauptstück.

Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten

Scheidung im Einvernehmen

Paragraph 220, Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.

An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.

Anmerkung

Siehe §§ 2a, 29 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 sowie §§ 104a und 114a
JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Einvernehmliche Scheidung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019565

Alte Dokumentnummer

N2185416626T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P220/NOR12019565

Navigation im Suchergebnis