Viertes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten
Scheidung im Einvernehmen
§ 220. Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 220, Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.