Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Viertes Hauptstück.

Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten

Scheidung im Einvernehmen

Paragraph 220, Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.

An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.