Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 220
01.07.1978
31.12.2004
Viertes Hauptstück.
Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten
Scheidung im Einvernehmen
Paragraph 220, Im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, Ehegesetz sind die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen.