Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Die Waisenkassen sind durch Art. 11 VEG, BGBl. Nr. 277/1925,
aufgelöst und die Vorschriften hierüber aufgehoben worden.
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Text

Ausfolgung des Vermögens.

Paragraph 217,

Sobald ein Minderjähriger zur eigenen Vermögensverwaltung gelangt, so hat ihm das Gericht sein Vermögen, wenn kein gesetzliches Hinderniß besteht, zu erfolgen und soweit es sich in den Händen des Vormundes befindet, diesen anzuweisen, die Uebergabe zu pflegen und sich darüber binnen einer angemessenen Frist auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens und die erledigten Rechnungen dienen hiebei zur Richtschnur.

Sollte jedoch der zur eigenen Vermögensverwaltung Gelangte die Ausfolgung seines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen oder in die gemeinschaftliche Waisenkasse eingelegten Vermögens nicht binnen drei Monaten nachsuchen, so ist es ihm auf seine Kosten und Gefahr mittels Post zu übersenden. Ist die Übersendung untunlich, so ist er zur Übernahme innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung, die ihm zu eigenen Handen zuzustellen ist, nicht nach, so erlischt mit Ablauf der Frist die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung des in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Vermögens zu sorgen, insbesondere Bargeld anzulegen oder Zinsen einzuheben. Das in der gemeinschaftlichen Waisenkasse angelegte Vermögen ist in diesem Fall in gerichtliche Verwahrung zu übernehmen und nicht weiter zu verwalten. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist der gewesene Mündel unbekannten Aufenthaltes, oder kann die Zustellung der Aufforderung an ihn nicht geschehen, so kann derselbe zwar durch Edict zur Uebernahme aufgefordert werden, doch kann, wenn er diesem Auftrage keine Folge leistet, in der Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens keine Aenderung getroffen werden.

Anmerkung

Siehe §§ 174, 251 ABGB, JGS Nr. 946/1811, §§ 312 f, 531 Abs. 1 Z 1
sowie die §§ 68 Abs. 2 und 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Geo., BGBl.
Nr. 264/1951 und das BG BGBl. Nr. 281/1963.

Schlagworte

Endfertigung, Hindernis, Übergabe, Verzeichnis, Edikt, Übernahme, Änderung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019562

Alte Dokumentnummer

N2185416623T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P217/NOR12019562

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