Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 217
15.01.1924
30.06.2001
Die Waisenkassen sind durch Artikel 11, VEG, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,,
aufgelöst und die Vorschriften hierüber aufgehoben worden.
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Ausfolgung des Vermögens.
Paragraph 217,
Sobald ein Minderjähriger zur eigenen Vermögensverwaltung gelangt, so hat ihm das Gericht sein Vermögen, wenn kein gesetzliches Hinderniß besteht, zu erfolgen und soweit es sich in den Händen des Vormundes befindet, diesen anzuweisen, die Uebergabe zu pflegen und sich darüber binnen einer angemessenen Frist auszuweisen. Das aufgenommene Verzeichniß des Vermögens und die erledigten Rechnungen dienen hiebei zur Richtschnur.
Sollte jedoch der zur eigenen Vermögensverwaltung Gelangte die Ausfolgung seines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen oder in die gemeinschaftliche Waisenkasse eingelegten Vermögens nicht binnen drei Monaten nachsuchen, so ist es ihm auf seine Kosten und Gefahr mittels Post zu übersenden. Ist die Übersendung untunlich, so ist er zur Übernahme innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung, die ihm zu eigenen Handen zuzustellen ist, nicht nach, so erlischt mit Ablauf der Frist die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung des in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Vermögens zu sorgen, insbesondere Bargeld anzulegen oder Zinsen einzuheben. Das in der gemeinschaftlichen Waisenkasse angelegte Vermögen ist in diesem Fall in gerichtliche Verwahrung zu übernehmen und nicht weiter zu verwalten. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist der gewesene Mündel unbekannten Aufenthaltes, oder kann die Zustellung der Aufforderung an ihn nicht geschehen, so kann derselbe zwar durch Edict zur Uebernahme aufgefordert werden, doch kann, wenn er diesem Auftrage keine Folge leistet, in der Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens keine Aenderung getroffen werden.