§. 216.Paragraph 216,
Nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung können Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte, in soferne nach §. 18 überhaupt noch eine weitere Verhandlung stattfindet, nicht mehr von Amtswegen, sondern nur im Wege des Proceßverfahrens erörtert und entschieden werden. Nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung können Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte, in soferne nach Paragraph 18, überhaupt noch eine weitere Verhandlung stattfindet, nicht mehr von Amtswegen, sondern nur im Wege des Proceßverfahrens erörtert und entschieden werden.