Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 216
23.08.1854
30.06.2001
Paragraph 216,
Nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung können Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte, in soferne nach Paragraph 18, überhaupt noch eine weitere Verhandlung stattfindet, nicht mehr von Amtswegen, sondern nur im Wege des Proceßverfahrens erörtert und entschieden werden.