Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 216

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Paragraph 216,

Nach geendigter Vormundschaft und erledigter Schlußrechnung können Streitigkeiten über Vormundschaftsgeschäfte, in soferne nach Paragraph 18, überhaupt noch eine weitere Verhandlung stattfindet, nicht mehr von Amtswegen, sondern nur im Wege des Proceßverfahrens erörtert und entschieden werden.