Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 161a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161a

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 161 a,

Der Erbe hat vor der Einantwortung darzutun, daß er die in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (Paragraph 709, a. b. G. B.) erfüllt oder die Erfüllung sichergestellt hat. Das Gericht kann die Überwachung der Erfüllung oder der Sicherstellung ablehnen, wenn sie keinem öffentlichen Interesse entspricht.

Schlagworte

§ 709 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019505

Alte Dokumentnummer

N2185416566T

Navigation im Suchergebnis