Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161 a

Inkrafttretensdatum

15.01.1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 161 a,

Der Erbe hat vor der Einantwortung darzutun, daß er die in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (Paragraph 709, a. b. G. B.) erfüllt oder die Erfüllung sichergestellt hat. Das Gericht kann die Überwachung der Erfüllung oder der Sicherstellung ablehnen, wenn sie keinem öffentlichen Interesse entspricht.