Außerstreitgesetz
RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 161 a
15.01.1924
31.12.2004
Paragraph 161 a,
Der Erbe hat vor der Einantwortung darzutun, daß er die in der letztwilligen Anordnung enthaltenen Aufträge (Paragraph 709, a. b. G. B.) erfüllt oder die Erfüllung sichergestellt hat. Das Gericht kann die Überwachung der Erfüllung oder der Sicherstellung ablehnen, wenn sie keinem öffentlichen Interesse entspricht.