Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 14b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 14 b, (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Absatz 2,Der Paragraph 14 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Im Fall eines Ausspruchs nach Absatz eins, ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXII Z 6 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12039756

Alte Dokumentnummer

N2199750283L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P14b/NOR12039756

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