Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der

zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Paragraph 14 b, (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

  1. Absatz 2,Der Paragraph 14 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Im Fall eines Ausspruchs nach Absatz eins, ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.