Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtung der Gerichtsbehörden
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
10.07.1945
Außerkrafttretensdatum
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. In der Z 2 hat es nunmehr "Vizepräsident" (§ 65 RDG,
BGBl. Nr. 305/1961) zu heißen.
2. In der Z 3 hat es statt "Oberlandesgerichtsräthen" nunmehr "Richter des Oberlandesgerichtes" zu heißen.
3. Der Z 4 ist durch die §§ 1 bis 3 und 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921,
BGBl. Nr. 422/1921 und insbesondere durch Art. 86 Abs. 2 B-VG, Art. I bis III des RDG,
BGBl. Nr. 305/1961, und durch das RPG,
BGBl. Nr. 644/1987, materiell derogiert.
4. Zu den Z 5 bis 8 siehe auch die §§ 48 bis 63 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896, das RpflG,
BGBl. Nr. 560/1985, und die §§ 29 ff. Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
Text
D.
Allerhöchste Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden.
(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)
§. 1.Paragraph eins,
Die Oberlandesgerichte werden besetzt:
nach Erfordernis mit einem Vicepräsidenten;
mit der nach Bedürfnis zu bemessenden Zahl von Oberlandesgerichtsräthen; mit der erforderlichen Anzahl:
von Rathssecretären und Secretärs-Adjuncten, welche sowohl zur Führung der Sitzungsprotokolle, als auch zur Verfassung der Ratsbeschlüsse zu verwenden sind;
von Vorstehern der Hilfsämter, als: Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur, in soferne eine Vereinigung derselben in Einer Person thunlich erscheint, mit der Bezeichnung als Directoren der Hilfsämter;
von Adjuncten derselben, denen die Leitung einzelner Hilfsämter oder Geschäfts-Abtheilungen anvertraut wird;
von Officialen und Accessisten für die Geschäfte der Registratur und des Expedites;
von Rathsdienern, Kanzlei- und Amtsdienern, und wo das Bedürfnis eintritt, Dienersgehilfen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000001
Dokumentnummer
NOR12000001
Alte Dokumentnummer
N1185310541Q