Kurztitel
Einrichtung der Gerichtsbehörden
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1853 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 10 aus 1853, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
1. In der Z 2 hat es nunmehr "Vizepräsident" (§ 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961) zu heißen.1. In der Ziffer 2, hat es nunmehr "Vizepräsident" (Paragraph 65, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) zu heißen.
2. In der Z 3 hat es statt "Oberlandesgerichtsräthen" nunmehr "Richter des Oberlandesgerichtes" zu heißen.2. In der Ziffer 3, hat es statt "Oberlandesgerichtsräthen" nunmehr "Richter des Oberlandesgerichtes" zu heißen.
3. Der Z 4 ist durch die §§ 1 bis 3 und 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422/1921 und insbesondere durch Art. 86 Abs. 2 B-VG, Art. I bis III des RDG,3. Der Ziffer 4, ist durch die Paragraphen eins bis 3 und 6 Absatz eins, der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1921, und insbesondere durch Artikel 86, Absatz 2, B-VG, Artikel römisch eins bis römisch drei des RDG,
BGBl. Nr. 305/1961, und durch das RPG, BGBl. Nr. 644/1987, materiell derogiert. Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, und durch das RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, materiell derogiert.
4. Zu den Z 5 bis 8 siehe auch die §§ 48 bis 63 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, das RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, und die §§ 29 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.4. Zu den Ziffer 5 bis 8 siehe auch die Paragraphen 48 bis 63 GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, das RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, und die Paragraphen 29, ff. Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.
Text
D.
Allerhöchste Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden.
(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)
§. 1.Paragraph eins,
Die Oberlandesgerichte werden besetzt:
nach Erfordernis mit einem Vicepräsidenten;
mit der nach Bedürfnis zu bemessenden Zahl von Oberlandesgerichtsräthen; mit der erforderlichen Anzahl:
von Rathssecretären und Secretärs-Adjuncten, welche sowohl zur Führung der Sitzungsprotokolle, als auch zur Verfassung der Ratsbeschlüsse zu verwenden sind;
von Vorstehern der Hilfsämter, als: Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur, in soferne eine Vereinigung derselben in Einer Person thunlich erscheint, mit der Bezeichnung als Directoren der Hilfsämter;
von Adjuncten derselben, denen die Leitung einzelner Hilfsämter oder Geschäfts-Abtheilungen anvertraut wird;
von Officialen und Accessisten für die Geschäfte der Registratur und des Expedites;
von Rathsdienern, Kanzlei- und Amtsdienern, und wo das Bedürfnis eintritt, Dienersgehilfen.