§ 14.Paragraph 14,
Strafbestimmungen
Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft.
Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig.