Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft
LGVBlTir. Nr. 77/1922
römisch fünf
Paragraph 14
01.08.1922
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Unentschuldigtes Ausbleiben von den Ausschußsitzungen, in besonderen Fällen eventuell auch von den Genossenschaftsversammlungen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 K zu Gunsten der Genossenschaftskassa bestraft.
Die Strafamtshandlung obliegt dem Ausschusse und ist geben die Bestrafung die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz binnen acht Tagen von der Kundmachung der Strafe an zulässig.
vergleiche Schillingrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924,
01.06.2017
10010188
NOR40046057