Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter § 0

Kurztitel

Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 12/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Titel

Verordnung der Landesregierung über die Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter
StF: LGBlVbg. Nr. 12/1983

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 8, des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158 aus 1909,, wird verordnet:

Ratifikationstext

Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.
  2. Litera b
    Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011037

Dokumentnummer

NOR40221078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgblvbg/1983/12/P0/NOR40221078

Navigation im Suchergebnis