Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer
Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Titel
Verordnung der Landesregierung über die Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter
StF: LGBlVbg. Nr. 12/1983
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158 aus 1909,, wird verordnet:
Ratifikationstext
Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt:
Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.
Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.
Im RIS seit
03.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011037
Dokumentnummer
NOR40221078