Kurztitel
Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter
Kundmachungsorgan
LGBlVbg. Nr. 12/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019LGBlVbg. Nr. 12 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG).
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter
StF: LGBlVbg. Nr. 12/1983
Änderung
BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)
Ratifikationstext
Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt:
Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.
Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158 aus 1909,, wird verordnet: