Bundesrecht konsolidiert

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Vbg. Verordnung über die Gemeindevermittlungsämter § 0

Kurztitel

Vbg. Verordnung über die Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 27/1910 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Titel

Verordnung der Minister des Innern und der Justiz über die Gemeindevermittlungsämter
StF: LGBlVbg. Nr. 27/1910

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels römisch drei, Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, LGBl.Nr. 59, wird verordnet, dass die zuständigen politischen Behörden den Beginn der Wirksamkeit der in Vorarlberg gemäß dem Gesetze vom 15. September 1909, LGBl.Nr. 158, errichteten Gemeindevermittlungsämter sowie die Namen und den Stand der gewählten Vertrauensmänner, ferner jeden Wechsel in deren Person dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel das Gemeindevermittlungsamt seinen Sitz hat, mitzuteilen haben. Ebenso ist diesem Gerichte der jeweilige Amtssitz des Vermittlungsamtes (Paragraph 3, Absatz 3, des Landesgesetzes) bekannt zu geben.

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011035

Dokumentnummer

NOR40221076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgblvbg/1910/27/P0/NOR40221076

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