(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 2/2014, ihre Wirksamkeit.Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2014,, ihre Wirksamkeit.