Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Pflegekindergeldverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
WPKGVO
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Text
Pflegekindergeld
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
bis zum 6. Lebensjahr: EUR 554,– (Richtsatz 1)
vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 581,– (Richtsatz 2)
vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 597,– (Richtsatz 3)
ab dem 15. Lebensjahr: EUR 640,– (Richtsatz 4)
bei Krisenpflegeeltern: EUR 1109,– (Richtsatz 5).
(2)Absatz 2,Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.
Im RIS seit
20.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
20000260
Dokumentnummer
LWI40015731