Landesrecht konsolidiert Wien

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Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 84/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2025

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

VGW-DRG

Index

20 Dienstrecht (D)

Text

Besoldung

Paragraph 9,

Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

7.496,70

02

7.937,34

03

8.377,98

04

8.818,58

05

9.586,14

06

10.026,75

07

10.467,39

08

10.908,01

  1. Ziffer 2
    Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.
  2. Ziffer 3
    Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Ziffer eins, genannte Gehalt um 1.180,00 Euro.
  3. Ziffer 4
    Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 15.457,11 Euro.
  4. Ziffer 5
    Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
  5. Ziffer 6
    Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden.
  6. Ziffer 7
    Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Dienstrecht, Disziplinarverfahren

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LWI40017510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/84/P9/LWI40017510

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