Landesrecht konsolidiert Wien

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Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 84/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2014

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Abkürzung

VGW-DRG

Index

20 Dienstrecht (D)

Text

Besoldung

Paragraph 9,

Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

5.284,91

02

5.596,93

03

5.908,93

04

6.220,91

05

6.764,39

06

7.076,38

07

7.388,40

08

7.700,37“

  1. Ziffer 2
    Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Vorrückungsstichtag ist der Tag der Wirksamkeit der Ernennung. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach jeweils vier Jahren.
  2. Ziffer 3
    Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Ziffer eins, genannte Gehalt um 817,70 Euro.
  3. Ziffer 4
    Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 10.983,70 Euro.
  4. Ziffer 5
    Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
  5. Ziffer 6
    Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2, 11, 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 l sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden.
  6. Ziffer 7
    Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Dienstrecht, Disziplinarverfahren

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LWI40010195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2012/84/P9/LWI40010195

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