Landesrecht konsolidiert Wien

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Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 84/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2015

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

VGW-DRG

Index

20 Dienstrecht (D)

Text

Funktionszulage

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 520,55 Euro.
  2. Absatz 2,Die Funktionszulage gemäß Absatz eins, ist eine Leistungszulage im Sinn des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994. Sie ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 72, für die

Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.

  1. Absatz 3,Lautet die Beurteilung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf „nicht entsprechend“, vermindert sich die Funktionszulage um die Hälfte.

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Dienstrecht, Disziplinarverfahren

Im RIS seit

24.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LWI40010503

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