Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Dienstleistungsgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-DLG
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
Text
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 5, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt
Im RIS seit
05.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Gesetzesnummer
20000046
Dokumentnummer
LWI40010446