Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Text

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Wiener Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 11 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Landesstellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 5, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.