Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chancengleichheitsgesetz Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2010
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CGW
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe
Text
Förderbare Leistungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
(2)Absatz 2,Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
(4)Absatz 4,Geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.Geförderte Leistungen gemäß Paragraphen 9, (Tagesstruktur) und 12 Absatz 2, (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000240
Dokumentnummer
LWI40004445