Bundesland

Wien

Kurztitel

Chancengleichheitsgesetz Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Förderbare Leistungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Leistung muss zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein.
  2. Absatz 2,Es ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
  3. Absatz 3,Die Gewährung einer Förderung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
  4. Absatz 4,Geförderte Leistungen gemäß Paragraphen 9, (Tagesstruktur) und 12 Absatz 2, (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.