(4)Absatz 4,Geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.Geförderte Leistungen gemäß Paragraphen 9, (Tagesstruktur) und 12 Absatz 2, (vollbetreutes Wohnen) sind grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.