Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
Für Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die gemäß § 7 Abs. 2 als kontaminiert ausgewiesen wurden, gilt: Für Kartoffeln oder in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als kontaminiert ausgewiesen wurden, gilt:
Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht des Magistrates mit einer nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht;Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne des Anhangs römisch eins Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht des Magistrates mit einer nach Artikel 10 Absatz 2, der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht;
zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen;zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen;
in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.in Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000235
Dokumentnummer
LWI40004399