Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 9,

Für Kartoffeln oder in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als kontaminiert ausgewiesen wurden, gilt:

  1. Litera a
    Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne des Anhangs römisch eins Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht des Magistrates mit einer nach Artikel 10 Absatz 2, der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht;
  2. Litera b
    zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen;
  3. Litera c
    in Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004399