Pflanzkartoffeln und Wirtspflanzen im Sinne des Anhangs römisch eins Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie unter Aufsicht des Magistrates mit einer nach Artikel 10 Absatz 2, der Richtlinie 2007/33/EG festgelegten geeigneten Methode entseucht wurden, bei der nach wissenschaftlichem Nachweis kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht;