Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Auf einem Feld, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7 Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, dürfenAuf einem Feld, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, dürfen
keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und
keine der in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden.keine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden.
(2)Absatz 2,Die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, soferne kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.Die in Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, soferne kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
(3)Absatz 3,Für den Kartoffelanbau bestimmte Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß § 7 Abs. 1 in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, sind einem amtlichen Bekämpfungsprogramm zu unterziehen. Im Rahmen dieses Programmes ist eine Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.Für den Kartoffelanbau bestimmte Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, sind einem amtlichen Bekämpfungsprogramm zu unterziehen. Im Rahmen dieses Programmes ist eine Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bei der Bestimmung des unter Abs. 3 genannten Programmes sind insbesondere die aktuellen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden sowie die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation zu berücksichtigen. Weiters sind resistente Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG zu verwenden. Der Magistrat hat dieses Programm zum Zwecke der Sicherstellung eines unionsweit vergleichbaren Schutzniveaus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitzuteilen.Bei der Bestimmung des unter Absatz 3, genannten Programmes sind insbesondere die aktuellen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden sowie die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation zu berücksichtigen. Weiters sind resistente Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang römisch vier Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG zu verwenden. Der Magistrat hat dieses Programm zum Zwecke der Sicherstellung eines unionsweit vergleichbaren Schutzniveaus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist im Sinne der in Anhang IV Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG angeführten Standardbewertungsskala anzugeben. Der Resistenztest ist nach dem in Anhang IV Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Protokoll durchzuführen.Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Absatz eins, der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist im Sinne der in Anhang römisch vier Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG angeführten Standardbewertungsskala anzugeben. Der Resistenztest ist nach dem in Anhang römisch vier Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Protokoll durchzuführen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000235
Dokumentnummer
LWI40004398