Absatz eins,Auf einem Feld, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, dürfen
- Litera akeine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und
- Litera bkeine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden.