Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Bekämpfungsmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Auf einem Feld, das auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurde, dürfen
    1. Litera a
      keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, und
    2. Litera b
      keine der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden.
  2. Absatz 2,Die in Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, soferne kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht.
  3. Absatz 3,Für den Kartoffelanbau bestimmte Felder, auf denen keine Pflanzkartoffeln angebaut werden sollen und die auf Grund eines Kartoffelzystennematodenbefalles gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden, sind einem amtlichen Bekämpfungsprogramm zu unterziehen. Im Rahmen dieses Programmes ist eine Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei der Bestimmung des unter Absatz 3, genannten Programmes sind insbesondere die aktuellen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden sowie die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation zu berücksichtigen. Weiters sind resistente Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang römisch vier Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG zu verwenden. Der Magistrat hat dieses Programm zum Zwecke der Sicherstellung eines unionsweit vergleichbaren Schutzniveaus dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten, die noch nicht gemäß Artikel 10 Absatz eins, der Richtlinie 69/465/EWG mitgeteilt wurden, ist im Sinne der in Anhang römisch vier Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG angeführten Standardbewertungsskala anzugeben. Der Resistenztest ist nach dem in Anhang römisch vier Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2007/33/EG beschriebenen Protokoll durchzuführen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004398